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   BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67   

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BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67 (https://dejure.org/1967,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1967 - VI C 9.67 (https://dejure.org/1967,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1967 - VI C 9.67 (https://dejure.org/1967,1363)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 27. Juli 1957 - Anspruch auf Zahlung einer nichtruhegehaltfähigen Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 und dem ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen wird der Begriff des Amtes in § 21 Abs. 2 BBesG nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird, sondern mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt, der als der konkrete Aufgabenkreis bei einer bestimmten Dienststelle verstanden wird (BVerwGE 16, 142 [143, 144, 145] undUrteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 43.63 - undvom 8. Mai 1964 - BVerwG VIII C 117.63 -).

    Die Regelung vermittelt aber nicht dem Beamten schlechthin einen - den Grundsatz der Beamtenbesoldung nach Maßgabe seiner Ernennung durchbrechenden - Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes oder nach dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung (BVerwGE 16, 142 [144]).

    Auch der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zieht in BVerwGE 16, 142 (145, 146) [BVerwG 12.06.1963 - VIII C 24/63]eine Parallele in der Auslegung des § 21 Abs. 2 BBesG und des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nur insofern, als eine - im Beamtenrecht systemwidrige - Besoldung nur nach Tätigkeitsmerkmalen ausgeschlossen ist.

    Es kommt also darauf an, ob der Organisations- und Stellenplan gerade für die dem Beamten übertragenen Aufgaben in der Zeit, für welche die Zulage begehrt wird, tatsächlich die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht (BVerwGE 16, 142 [144]).

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun allerdings zu der Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG, die ebenfalls von den "Obliegenheiten des ... Amtes" spricht, ausgeführt, daß unter solchen Obliegenheiten nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237], ähnlichUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -, vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 176.60 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 124 HessBG 62 Nr. 1] undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967 S. 17]).

    Der diese Einschränkung wiederum mildernden Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative, - BBG, wonach § 109 Abs. 1 nicht gelten soll, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen letzten Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, liegt - wie in BVerwGE 11, 233 (235, 236) [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]näher dargelegt ist - die Erwägung zugrunde, daß die Übertragung eines höherwertigen als des bisher bekleideten Amtes auch durch Umstände, die nicht in der Person des Beamten liegen, eine Verzögerung erfahren kann und daß es unbillig wäre, den Zeitraum, um den sich aus solchen Gründen die Amtsübertragung verzögert hat, nicht in die in Absatz 1 vorgesehene Jahresfrist einzubeziehen, wenn der Beamte schon vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des erst später übertragenen Amtes tatsächlich ausgeübt hat.

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun allerdings zu der Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG, die ebenfalls von den "Obliegenheiten des ... Amtes" spricht, ausgeführt, daß unter solchen Obliegenheiten nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237], ähnlichUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -, vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 176.60 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 124 HessBG 62 Nr. 1] undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967 S. 17]).
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    In diesen Fällen soll mit Auswirkung auf das Ruhegehalt das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung hergestellt werden (vgl. BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]).
  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 43.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen wird der Begriff des Amtes in § 21 Abs. 2 BBesG nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird, sondern mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt, der als der konkrete Aufgabenkreis bei einer bestimmten Dienststelle verstanden wird (BVerwGE 16, 142 [143, 144, 145] undUrteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 43.63 - undvom 8. Mai 1964 - BVerwG VIII C 117.63 -).
  • BVerwG, 03.05.1963 - VI C 176.60

    Versorgung nach der Rechtsstellung als Regierungshauptsekretär - Zuordnung der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun allerdings zu der Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG, die ebenfalls von den "Obliegenheiten des ... Amtes" spricht, ausgeführt, daß unter solchen Obliegenheiten nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237], ähnlichUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -, vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 176.60 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 124 HessBG 62 Nr. 1] undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967 S. 17]).
  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 5.63
    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun allerdings zu der Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG, die ebenfalls von den "Obliegenheiten des ... Amtes" spricht, ausgeführt, daß unter solchen Obliegenheiten nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237], ähnlichUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -, vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 176.60 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 124 HessBG 62 Nr. 1] undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967 S. 17]).
  • BVerwG, 08.05.1964 - VIII C 117.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen wird der Begriff des Amtes in § 21 Abs. 2 BBesG nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird, sondern mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt, der als der konkrete Aufgabenkreis bei einer bestimmten Dienststelle verstanden wird (BVerwGE 16, 142 [143, 144, 145] undUrteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 43.63 - undvom 8. Mai 1964 - BVerwG VIII C 117.63 -).
  • BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
    Denn aus dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 - dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 2 LBesG (= 21 Abs. 2 BBesG) ergibt sich, daß im Falle der Stellenhebung durch den Haushaltsplan die Jahresfrist dieser Vorschrift erst ab der Bereitstellung der höherwertigen Planstelle beginnt.
  • BVerwG, 06.02.1978 - VI C 127.74

    Abordnung einer Volksschullehrerin an eine Sonderschule - Beamtin auf Probe -

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG 6 C 9.67 - eingehend dargelegt, daß der Begriff der "Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes" in § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG (in den bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassungen, jetzt § 5 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) ein inhaltlich anderer ist als der Begriff der "dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes" in § 21 Abs. 2 BBesG (Fassung 1957), der insoweit mit der hier zur Erörterung stehenden Bestimmung der Nr. 15 übereinstimmt; in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß dem Beamten genau die "Aufgaben des Dienstpostens" übertragen sein müssen, für die die höhere Planstelle vorgesehen ist.
  • BVerwG, 22.05.1968 - VI C 39.67

    Rechtsmittel

    Daher gilt allgemein, daß § 21 Abs. 2. HBesG nur anwendbar ist, wenn der von dem Beamten bekleidete Dienstposten, d.h. das konkrete Aufgabengebiet bei einer bestimmten Dienststelle (vgl.Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 -), durch Zuteilung einer durch das Haushaltsgesetz bewilligten Planstelle seitens der hierzu befugten Behörde mit einer höheren Besoldungsgruppe bewertet, ist als das (statusrechtliche) Amt, in das der Beamte ernannt ist.
  • BVerwG, 03.10.1968 - II C 77.67

    Besoldungsrecht von Beamten - Voraussetzungen der Gewährung einer Stellenzulage

    Zudem war es nicht Inhalt und Zweck dieser Vorschrift - die übrigens durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch eine andersartige Regelung ersetzt worden ist -, dem Beamten einen Anspruch auf funktionsgerechte Besoldung zu verschaffen (vgl. BVerwGE 16, 142 [144]; ebenso Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1964 - BVerwG VIII C 117.63 - [ZBR 1964 S. 315], vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 -, vom 8. Mai 1968 - BVerwG VI C 41.67 - und vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 39.67 -).
  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 53.67

    Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage bei Wahrnehmung der Obliegenheiten

    Hiernach kann nicht ernsthaft fraglich sein, daß die im Haushaltsplan und im Organisations- und Stellenplan ausgebrachten Planstellen einer bestimmten Besoldungsgruppe grundsätzlich mit solchen Beamten zu besetzen und auch besetzt zu halten sind, die kraft Ernennung Inhaber eines Amtes gerade dieser Besoldungsgruppe sind; der Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG kommt demgegenüber nur die Bedeutung einer - zudem systemwidrigen (ebenso auch VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 -) - Ausnahme für die Fälle zu, in denen entgegen dem dargelegten Grundsatz eine Planstelle nicht mit dem Inhaber eines Amtes der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt wurde oder besetzt wird.
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